Willkommen bei Lohnsteuerrechner.de
Sie möchten von Ihren Bruttolohn die Lohnsteuer und Ihr Netto berechnen? Hierfür bieten wir Ihnen einen Lohnsteuerrechner an, mit dem Sie Ihren Nettolohn und die Lohnsteuer sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge online berechnen können.
Berechnen Sie Brutto, Netto, Lohnsteuer + Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuerrechner 2020 und Vorjahre
Der Lohnsteuerrechner berechnet Brutto, Netto, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:
Lohnsteuerrechner 2020
Lohnsteuerrechner für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019
- Lohnsteuerrechner 2019
- Lohnsteuerrechner 2018
- Lohnsteuerrechner 2017
- Lohnsteuerrechner 2016
- Lohnsteuerrechner 2015
- Lohnsteuerrechner 2014
- Lohnsteuerrechner 2013
- Lohnsteuerrechner 2012
- Lohnsteuerrechner 2011
Funktionen des Lohnsteuerberechnungsprogramms
Der Lohnrechner enthält folgende Funktionen:
a) die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 1. Januar 2021 enden,
b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 1. Januar 2021 zufließen,
c) die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 1. Januar 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 1. Januar 2021 zufließen,
d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).
Der Programmablaufplan berücksichtigt die für 2020 beschlossenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.408 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.906 Euro bzw. 7.812 Euro).
Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2020 berücksichtigt, dass
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro) beträgt,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,
- der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,1 % (2019: 0,9 %) beträgt,
- in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,05 % beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 82.800 Euro (2019: 80.400 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 77.400 Euro (2019: 73.800 Euro) beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt und
- der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung 80 % (2019: 76 %) beträgt (§ 39b Absatz 4 EStG).
Tipp: Für die Lohnsteuerbescheinigung können die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms addiert werden. Mit dem Rechner können Sie auch den internen Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG erledigen.
Erläuterung zu den Eingaben
- Bitte tragen Sie Ihren Bruttolohn laut Gehaltsabrechnung oder Lohnsteuerbescheinigung ein. Sie können sowohl den Lohnzahlungszeitraum auswählen.
- Bitte wählen Sie den Zeitraum aus, ob Sie den Bruttolohn für das Jahr, Monat, Woche oder Tag eingeben möchten. Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume -z. B. drei Tage -ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln -hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Lohnsteuerrechner auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und ist im Lohnsteuerrechner nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Lohnsteuerrechner genannten Felder.
- Lohnsteuerklassen in Deutschland: Unterschiedliche Steuerklassen sorgen dafür, dass die individuelle Situation eines Steuerzahlers bereits bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Es gibt sechs verschiedene Lohnsteuerklassen
für Arbeitnehmer. Diese versuchen, mit dem monatlichen Abzug abzubilden, was am Jahresende bei der Steuererklärung zu erwarten ist.
- Steuerklasse I: Insbesondere Alleinstehende mit oder ohne Wohnsitz in Deutschland, die als Arbeitnehmer arbeiten und dafür Arbeitslohn erhalten, oder aus einer deutschen öffentlichen
Kasse Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge erhalten
- Steuerklasse II: Alleinstehende mit Kindern (allein Erziehende)
- Steuerklasse III: Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner mit dem höheren Arbeitslohn bezogen auf das Familieneinkommen
- Steuerklasse IV: Verheiratete, die in der Regel beide ähnliche Gehälter beziehen
- Steuerklasse V: Verheiratete, deren Ehepartner in Steuerklasse III ist
- Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die mehrere Jobs nebeneinander haben
Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V können beiderseits berufstätige Verheiratete für den Lohnsteuerabzug auch das so genannte Faktorverfahren wählen – ein Verfahren, dass dafür sorgt, dass sich die monatliche Lohnsteuer der Eheleute nach ihren Einkommensanteilen verteilt. - Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags.
- Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum.
- Zahl der Kinderfreibeträge (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
- Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
- Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken-bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben.
- PKV 0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss
2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss - Vorsorgepauschale
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) - Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen / Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt und enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG.
- Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen / Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt
- Versorgungsbezüge ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG. Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/ Abfindungen. Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen
- Kapitalauszahlungen/ Abfindungen/ Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere Jahre
- Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen
Der Lohnsteuerrechner verwendet folgende Steuerparameter
- Allgemeine Lohnsteuer (Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.)
- Besondere Lohnsteuer (Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken-und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken-und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.)
- Abzug der Freibeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG vom Jahresarbeitslohn
- Jahreslohnsteuer in Euro
- Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
- Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer und Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
- Tarifliche Einkommensteuer in Euro - Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten: 1 = Grundtarif 2 = Splittingtarif
- Altersentlastungsbetrag in Euro
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) in Euro
- Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
- Versorgungsfreibetrag in Euro
- Kinderfreibetrag in Euro
- Beitragsbemessungsgrenzen Ost / West
- Beitragssatz des Arbeitgebers / Arbeitnehmers zur Krankenversicherung
- Beitragssatz des Arbeitgebers / Arbeitnehmerszur Pflegeversicherung
Ergebnis des Lohnsteuerberechnungsprogramms
- Berechnung des Jahresarbeitslohns
- Berechnung der Jahreslohnsteuer mit Freibeträgen für Kinder als Jahresbemessungsgrundlage für Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag
- Berechnung für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag
- Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge sowie Solidaritätszuschlag
- Berechnung der Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sowie Solidaritätszuschlag
- Berechnung des Solidaritätszuschlags mit Aufteilung auf den Lohnzahlungszeitraum
- Berechnung der Kirchenlohnsteuer
- Berechnung der Freibeträge
- Berechnung Vorsorgeaufwendungen für den Lohnzahlungszeitraum inkl. für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) beim laufenden Arbeitslohn.
Hinweis: Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der Lohnsteuerrechner keinen entsprechenden Ausgabewert. Negative Steuer auf mehrjährigen Bezug wird nicht zugelassen.