Willkommen bei Lohnsteuerrechner.de

Sie möchten von Ihren Bruttolohn die Lohnsteuer und Ihr Netto berechnen? Dann sind Sie hier genau richtig. Wir bieten Ihnen einen kostenlosen Lohnsteuerrechner an, mit dem Sie Ihren Nettolohn und die Lohnsteuer sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge online berechnen können.

Kostenloser online Lohnsteuerrechner 2015

Der Lohnsteuerrechner bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro online zu berechnen. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.

Lohnsteuerrechner für 2015:

Lohnsteuerrechner 2015

Geburtsdatum
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz   %  
Zusatzbeitrag zur KV   %  
oder private Krankenversicherung  
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn   Euro
Einmal/sonstige Bezüge   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr     Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit     Euro
davon als Entschädigungszahlung     Euro
(Jahres)Freibetrag aus LStKarte     Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag   Euro
         
 

Der Lohnrechner 2015 enthält gem. § 39b Absatz 6 EStG :

a) die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 aber vor dem 1. Januar 2016 enden,

b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014 aber vor dem 1. Januar 2016 zufließen,

c) die Berechnung des Solidaritätszuschlags,

d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG ).

Der Lohnrechner berücksichtigt die ab 2015 greifende Änderung bei Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl 2014 I Seite 1266 ).

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2015 berücksichtigt, dass

• in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 49.500 Euro (2014: 48.600 Euro) beträgt,

• in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V ) 14,0 % (2014: 14,9 %) beträgt,

• in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz 2,35 % (2014: 2,05 %) beträgt,

• in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 72.600 Euro (2014: 71.400 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 62.400 Euro (2014: 60.000 Euro) beträgt,

• in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz 18,7 % (2014: 18,9 %) beträgt und

• der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 60 % steigt (§ 39b Absatz 4 EStG ).

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume – z. B. drei Tage – ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln – hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Lohnrechner auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

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